Elektrische Geräte

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederkehrende Prüfung elektrischer Geräte

Während ihrer gesamten Lebensdauer müssen elektrische Geräte so beschaffen sein, dass Sie einen ausreichenden Schutz gegen die von ihnen ausgehenden Gefahren, insbesondere jene der Elektrizität, aufweisen. Ob die Mindestanforderungen an erwartbarer Sicherheit für schon in Verwendung stehenden Geräten gegeben ist, wird durch Prüfungen festgestellt.

Es sind daher Prüfverfahren für Geräte, deren Isolationsvermögen bisher nicht vollständig bewertet werden konnte, ergänzt worden. Ebenso wurden die Mindestwerte für den Isolationswiderstand und die höchstzulässigen Grenzwerte für den Ersatzableitstrom bei Schutzklasse-I-Geräten neu festgelegt.

Dadurch wird auch dem inzwischen erweiterten und angehobenen Sicherheitsniveau der Bestimmungen für neue Geräte Rechnungen getragen.

Andererseits sollen durch das Prüfen nach der Instandsetzung oder Änderung, möglicherweise aufgetretene, die Sicherheit beeinträchtigende Fehler erkannt werden. Ebenso liegt in einer regelmäßigen Gerätekontrolle der Vorteil, gefährliche Verschlechterungen des Gerätezustandes rechtzeitig zu erkennen.

5 Prüfungen

5.1 Allgemeines
Die folgenden Prüfungen sind in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen. Jede der Prüfungen muss bestanden sein, bevor mit der nächsten Prüfung begonnen wird:
(siehe auch Ablaufschema im Anhang A)
(1) für alle Geräte eine Sichtprüfung gemäß 5.2
(2) für alle Geräte mit Schutzleiter eine Prüfung des Schutzleiters gemäß 5.3
(3) für alle Geräte eine Messung des Isolationswiderstandes gemäß 5.4, sofern dies technisch möglich ist
(4) wenn die Isolationswiderstandsmessung technisch möglich ist und mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wurde:
– für Geräte der Schutzklasse I eine Messung des Schutzleiterstromes gemäß 5.5 oder eine Ersatzableitstrommessung gemäß 5.7
– für Geräte der Schutzklasse II sowie für berührbare leitfähige Teile von Geräten der Schutzklasse I, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, eine Messung des Berührungsstromes gemäß 5.6 oder eine Ersatzableitstrommessung gemäß 5.7
(5) wenn die Isolationswiderstandsmessung technisch nicht möglich ist:
– für Geräte der Schutzklasse I eine Messung des Schutzleiterstromes gemäß 5.5    – für Geräte der Schutzklasse II sowie für berührbare leitfähige Teile von Geräten der Schutzklasse I, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, eine Messung des Berührungsstromes gemäß 5.6

Leitungsroller, Verlängerungs-, Geräteanschlussleitungen und Garnituren sind sinngemäß diesen Prüfungen zu unterziehen.

Gegenstände der Sichtprüfung sind z.B.:
(1) Gehäuse, Schutzabdeckungen
(2) Anschlussleitungen und andere äußere Leitungen
(3) Befestigungen der Leitungen und aller anderen Teile
(4) Zustand der Isolierungen
(5) Zugentlastungsvorrichtungen, Biegeschutzvorrichtungen und Leitungsführungen
(6) Steckvorrichtungen

5.3 Prüfung des Schutzleiters
5.3.1 Die Messung des Schutzleiterwiderstandes ist je nach Gegebenheiten gemäß Bild 1 oder Bild 2 durchzuführen.
Werden keine ausreichenden Verbindungen gemessen, ist durch Besichtigung festzustellen, ob diese Teile im Fehlerfall berührungsgefährlich werden können.

6 Dokumentation

ANMERKUNG 1:
Bei einfachen Änderungen, Tausch von Einzelteilen, sind die üblicherweise erstellten Materiallisten oder Reparaturbelege als ausreichend anzusehen, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit sowie die Identifikation von getauschten oder geänderten Bauteilen gegeben ist.

6.3 Ist die Sicherheit des Gerätes festgestellt, so darf dem Betreiber oder Auftraggeber die Sicherheit des behandelten Gerätes schriftlich mit dem Text “Geprüft gemäß ÖVE/ÖNORM E 8701” bescheinigt werden.

Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.

Zu 4.2 Anforderungen
Entsprechend den generellen Schutzzielen im Sinne dieser ÖVE/ÖNORM, soll dem Gerätebenützer sowohl nach Reparaturen als auch nach einer Wiederkehrenden Prüfung, ein insgesamt für die Weiterverwendung sicheres Gerät zur Verfügung stehen. Aufgrund dieses Aspektes, ist eine Einschränkung des Prüfumfanges auf ausschließlich elektrische Sicherheitsmerkmale (Berührungsschutz, Isolationszustand, Schutzleiterverbindungen usw.) nicht zielführend.